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CBD-Startup-Gründer freigesprochen


Die Gründer eines Berliner Hanf-Start-ups und zwei Partner sollen von August 2018 bis Februar 2019 Produkte mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) vertrieben haben. Die Männer sollen laut Gerichtsdokumenten dafür Blütenstände - also die Blüten der Cannabispflanzen - aus der Schweiz, Luxemburg & Co. bezogen haben; eine berauschende Wirkung sei ausgeschlossen, da es sich um eine nicht psychoaktive Substanz handelt. Ihre Zielgruppe waren Raucher, die sich eine Erleichterung in ihrem Tabakabhängigkeitsprozess erhofften, aber nicht mehr als das."

Freispruch
Hanf ist eine wertvolle Kulturpflanze, die jedoch durch strenge Vorschriften eingeschränkt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem entschieden, dass Verbraucher Hanfblütentee mit höchstens 0,2 % THC kaufen können, um zu vermeiden, dass sie beim Konsum des Produkts berauscht werden - allerdings müssen die Verkäufer garantieren, dass sie durch ihren Verkauf keine Rauschzustände hervorrufen.
Das Gericht stellte fest, dass es keine Beweise für die Absicht gab, berauschende Drogen herzustellen. Die Staatsanwaltschaft hatte auf schuldig plädiert, aber das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aktuelle Gesetzeslage
Die Verwendung von CBD als Wirkstoff in Cannabisprodukten soll keine berauschende Wirkung haben. Nach dem Gesetz der Europäischen Union können Ausnahmen gemacht werden, wenn es nur von einem bestimmten Ort stammt - "ausschließlich für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke, die einen Missbrauch in Richtung Rausch ausschließen"
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